Satzung

Satzung

des Sportvereins Schwarz-Blau, Fassung vom 29. März 2000

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sportverein Schwarz-Blau“ und hat seinen Sitz in 1020 Wien, Rustenschacherallee 7.

2. Zweck

Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Er bezweckt ausschließlich und unmittelbar, die sportliche Betätigung sowie die Geselligkeit unter seinen Mitgliedern zu pflegen und zu fördern, insbesondere durch

  • die Abhaltung von sportlichen Wettkämpfen im Verein sowie die Beteiligung an Veranstaltungen und Meisterschaften von Sportverbänden und anderen Sportvereinen
  • die Förderung des Leistungssports, insbesondere von Kindern und Jugendlichen
  • die Erhaltung eines Clubhauses, von Tennisplätzen und sonstigen Sporteinrichtungen
  • die Erleichterung der Beschaffung von Sportausrüstungen und -gegenständen für die Mitglieder.

3. Aufbringung der Mittel

Zur Aufbringung der erforderlichen Geldmittel dienen:

3.1. Die Aufnahmebeiträge der neu aufgenommenen Mitglieder
3.2. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge
3.3. Außerordentliche Beiträge

3.4. Sonstige Einnahmen

4. Mitgliedschaft

Als Mitglieder können aufgenommen werden:

4.1. Ordentliche Mitglieder

  • 4.1.1. Vollmitglieder
  • 4.1.2. Studierende (Personen zwischen dem vollendeten 18. und 26. Lebensjahr, die an einer Universität, (Fach)Hochschule oder Akademie studieren und keiner erwerbsmäßigen Tätigkeit nachgehen) Über Verlangen des Vorstandes haben sie einen Studiennachweis zu erbringen.
  • 4.1.3. Jugendliche (Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) Stichtag für die Einstufung als Jugendlicher bzw Studierender ist der 01.01. des jeweiligen Jahres.

4.2. Beitragende Mitglieder
4.3. Ehrenmitglieder
4.4. Außerordentliche Mitglieder (befristet auf höchstens 3 Jahre)

5. Aufnahme der Mitglieder und Übertritte

5.1. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Von der Entscheidung ist der Aufnahmewerber schriftlich zu verständigen, im Fall der Ablehnung ist eine Angabe von Gründen nicht erforderlich.

5.2. Der Übertritt eines Mitgliedes in eine andere Mitgliederkategorie ist dem Vorstand in sinngemäßer Anwendung von Pkt. 5.1. bekannt zu geben und bedarf dessen Zustimmung. Der Vorstand ist berechtigt, die Zustimmung von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen abhängig zu machen.

6. Rechte der Mitglieder

6.1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand festgesetzten Bestimmungen, insbesondere der Spielordnung, jeden Sport, der im Sportverein gepflegt wird, ausüben, die Clubräume, die Sportplätze und die sonstigen Sporteinrichtungen benützen, Gäste einführen und an allen sportlichen Veranstaltungen des Sportvereines teilnehmen. Sie sind in der Vollversammlung teilnahmeberechtigt. Vollmitglieder und Studierende haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung und das aktive Wahlrecht hinsichtlich der Organe des Vereines.

6.2. Beitragende Mitglieder sind zur Benützung der Clubanlagen und zur Teilnahme an allen gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereines nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand festgesetzten Bestimmungen sowie zur Teilnahme an der Vollversammlung ohne Stimm- und Wahlrecht berechtigt.

6.3. Ehrenmitgliedern kommen die Rechte der Vollmitglieder gemäß obigem Punkt 6.1. zu.

7. Pflichten der Mitglieder

7.1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich dieser Satzung sowie den sonstigen Vereinsordnungen wie Spielordnung, Ranglistenordnung etc gemäß zu verhalten und den von einem Vorstandsmitglied innerhalb seines Wirkungskreises getroffenen Anordnungen Folge zu leisten.

7.2. Ordentliche und beitragende Mitglieder sind insbesondere zur Leistung der Beiträge gemäß Pkt 3.1 bis 3.3. verpflichtet, außerordentliche Mitglieder haben nur die Beiträge gemäß Pkt 3.2. zu bezahlen.

7.3. Alle Mitglieder haben erforderlichenfalls das vom Vorstand für die Benützung sonstiger Einrichtungen des Sportvereines festgesetzte Entgelt zu bezahlen.

7.4. Die Höhe der in 7.2. angeführten Beiträge wird von der Vollversammlung, die der in 7.3. bezeichneten allfälligen sonstigen Entgelte vom Vorstand jeweils für das laufende Jahr bestimmt.

7.5. Der Aufnahmebeitrag ist binnen 14 Tagen nach Verständigung von der erfolgten Aufnahme, die jährlichen Mitgliedsbeiträge und die sonstigen Entgelte sind längstens bis 31. März des jeweiligen Jahres zu entrichten. Vor Bezahlung sämtlicher Beiträge ist die Benützung der Sportplätze und der Sporteinrichtungen nicht gestattet.

7.6. Ehrenmitglieder sind für ihre Person von der Leistung eines Aufnahmebeitrages und des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit.

8. Verletzung von Mitgliedspflichten

8.1. Wenn ein Mitglied durch sein Verhalten gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereines verstößt, das gute Einvernehmen stört oder sich den Satzungen beharrlich widersetzt, kann ihm der Vorstand aus eigenem oder über Antrag eine Ermahnung oder Rüge mündlich oder schriftlich erteilen.

8.2. Bei schweren Verstößen ist der Vorstand zum befristeten oder gänzlichen Ausschluss des Mitgliedes mit sofortiger Wirkung berechtigt (9.1.3.). Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. In diesem Fall lebt die vor Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft eingenommene Form der Mitgliedschaft wieder auf.

8.3. Im Falle des Ausschlusses bleiben die Verpflichtungen gemäß Pkt 7. unberührt. Eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen findet nicht statt.

8.4. Als schwerer Verstoß iSd Pktes 8.1. gilt insbesondere, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit der Bezahlung der Beiträge im Rückstand ist.

8.5. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

9. Erlöschen der Mitgliedschaft

9.1. Die Mitgliedschaft erlischt:

  • 9.1.1. Durch den Tod
  • 9.1.2. Durch freiwilligen Austritt
  • 9.1.3. Durch Ausschluss
  • 9.1.4. Durch Zeitablauf bei außerordentlichen Mitgliedern

9.2. Der Austritt aus dem Sportverein kann nur per 31.12. erfolgen und muss dem Vorstand mittels bis zu diesem Termin einlangenden eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben werden. Spätere Austrittsmeldungen lassen die Verpflichtung zur Zahlung des gesamten laufenden Mitgliedsbeitrages unberührt und werden erst mit dem nächsten Austrittstermin wirksam.

9.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach Maßgabe des vorigen Punktes 8.

10. Organe des Vereines

Organe des Vereines sind der Vorstand, die Rechnungsprüfer, die Vollversammlung und das Schiedsgericht.

Darüber hinaus kann der 'Vorstand einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen, wie etwa einen Ranglistenwart.

11. Vorstand

11.1. Dem Vorstand als Kollegialorgan obliegt die Leitung des Vereines. Er kann eine Geschäftsordnung beschließen, die die näheren Regelungen trifft.

11.2. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Sportwart und zwei bis vier Beiräten.

11.3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung aus dem Kreis der Vollmitglieder auf ein Jahr gewählt, Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

11.4. Vorstandssitzungen

  • 11.4.1. Vorstandssitzungen sind bei Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich vom Schriftführer mittels mindestens 14 Tage vor dem Termin erfolgender schriftlicher Verständigung einzuberufen. In dringenden Fällen kann eine Terminvereinbarung im kurzen Wege erfolgen.
  • 11.4.2. Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung ein Resümeeprotokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.
  • 11.4.3. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die gleichzeitige Anwesenheit von wenigstens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über Verlangen eines Vorstandsmitgliedes hat die Abstimmung schriftlich zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Vorschläge an die Vollversammlung betreffend Änderungen der Satzung, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Vorstandsmitglieder.
  • 11.4.4. In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig, sofern alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Derart gefasste Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung festzuhalten.
  • 11.4.5. Den Vorsitz führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung gilt Pkt 13.1. sinngemäß.

11.5. Für die während ihrer Funktionsperiode aus welchen Gründen immer ausscheidenden Vorstandsmitglieder kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Vollversammlung eine Ergänzung durch freie Wahl vornehmen.

11.6. Vor Ablauf seiner Funktionsperiode kann ein Vorstandsmitglied nur auf Antrag des übrigen Vorstandes oder auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Vollmitglieder von der Vollversammlung aus seiner Funktion abberufen werden. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

12. Aufgaben des Vorstandes

12.1. Dem Vorstand obliegt insbesondere die

  • Leitung des Vereines und die Handhabung der Satzungen,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Erstattung von Meldungen an die Vereinsbehörde,
  • Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Voranschlages,
  • Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
  • Aufnahme und Kündigung von Vereinsangestellten,
  • Erstattung von Berichten an die Vollversammlung,
  • Erstattung von Vorschlägen und Stellung von Anträgen an die Vollversammlung hinsichtlich jener Agenden, die gemäß Pkt 16 in deren Aufgabenbereich fallen,
  • Erlassung der Spielordnung, der Ranglistenordnung und sonstiger im Interesse des Vereines und seiner Mitglieder zu treffender allgemeiner Regelungen,
  • Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung sowie der im vorigen Punkt angeführten Vereinsordnungen

12.2. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Spielordnung sowie sonstigen Beeinträchtigungen der Vereinsordnung einzuschreiten und die notwendigen Veranlassungen zu treffen.

12.3. Fühlt sich ein Mitglied durch die Anordnung eines Vorstandsmitgliedes gemäß Pkt 12.2. oder durch eine sonstige Maßnahme, die ein Vorstandsmitglied im Rahmen seines funktionellen Aufgabenbereiches trifft, beschwert, so steht es ihm frei, sich an den Vorstand zu wenden, der endgültig entscheidet.

12.4. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern ist ein Beschluss des Vorstandes einzuholen.

13. Obmann

13.1. Der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter des Obmanns, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied, vertritt den Sportverein nach außen, insbesondere gegenüber den Behörden.

13.2. Behördliche Eingaben und den Verein verpflichtende Schriftstücke müssen, um rechtsverbindlich zu sein, unter dem Namen des Sportvereines die Unterschrift des vertretungsbefugten Organs gemäß Pkt 13.1. und des Schriftführers tragen. Für alle anderen Schriftstücke genügt die Unterschrift eines der beiden Vorgenannten. Ausfertigungen, die die laufende Kassagebarung betreffen, bedürfen nur der Unterschrift des Kassiers.

14. Rechnungsprüfer

14.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung jeweils auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten, erforderlichenfalls Vorschläge zu erstatten und bei positivem Ergebnis ihrer Überprüfung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

15. Vollversammlung

15.1. Die ordentliche Vollversammlung erfolgt alljährlich bei Saisoneröffnung, spätestens aber bis Mitte April. Sie wird vom Vorstand einberufen.

15.2. Eine außerordentliche Vollversammlung kann vom Vorstand einberufen werden

  • jederzeit bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere
  • über Beschluss der ordentlichen Vollversammlung
  • über schriftlichen Antrag wenigstens eines Drittels der Vollmitglieder unter Angabe des Grundes der Einberufung, wobei die außerordentliche Vollversammlung in diesem Falle binnen Monatsfrist nach Einlangen des Antrages stattzufinden hat.

15.3. Die Einladung hat durch den Schriftführer wenigstens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

15.4. Anträge zur Vollversammlung können dieser nur dann zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wenn sie wenigstens sieben Tage vorher schriftlich zu Handen des Schriftführers bekannt gegeben wurden.

15.5. Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Vollmitglieder, die Ehrenmitglieder und Studierenden.

15.6. Voraussetzung wirksamer Beschlüsse ist die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung.

15.6.1. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zur festgesetzten Zeit wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

15.6.2. Ist dies nicht der Fall, so tritt die Vollversammlung eine Viertelstunde später neuerlich zusammen und ist in diesem Falle ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

15.6.3. Dies gilt nicht, wenn über die Auflösung des Sportvereines ein Beschluss gefasst werden soll. In diesem Fall ist gemäß 15.6.1. vorzugehen.

15.7. Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für eine Änderung der Satzung sowie für den Beschluss auf Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben oder auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Stimmberechtigten auf schriftlichem Wege.

15.8. Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist sowie während der Wahl von Obmann und Obmannstellvertreter, führt das sonst an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

16. Aufgaben der Vollversammlung

Zum Aufgabenbereich der Vollversammlung gehören die

  • Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Vereinsjahr
  • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Festsetzung der Höhe der Beiträge gemäß Pkt 3.1 bis 3.3. für ordentliche, außerordentliche und beitragende Mitglieder
  • Bewilligung zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die dem Verein eine mehrjährige Verbindlichkeit auferlegen
  • Behandlung von und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
  • Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Sportvereines
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

19. Schiedsgericht

19.1. In allen im Verein zwischen den Mitgliedern entstehenden Streitigkeiten, die vom Vorstand nicht gütlich geschlichtet werden können – ausgenommen Fälle gemäß Pkt 12.3. - , entscheidet ein Schiedsgericht.

19.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird so gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von einer Woche dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so nominierten Schiedsrichter wählen aus der Reihe der Vollmitglieder mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Können sie sich über die Person nicht einigen, so bestimmt ihn der Vorstand.

19.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.

20. Auflösung des Vereines

20.1. Über die freiwillige Auflösung des Vereines beschließt die Vollversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der für eine Beschlussfähigkeit gemäß Pkt 15.6.1. erforderlichen stimmberechtigten Mitglieder.

20.2. In diesem Fall ist das Reinvermögen des Sportvereines einem von dieser Vollversammlung zu beschließenden gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 34 BAO zuzuführen und soll nach Möglichkeit einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Kann darüber keine Einigung erzielt werden, fällt es den Armen der Stadt Wien zu.

20.3. Als Liquidator gemäß § 27 Abs 2 des Vereinsgesetzes oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ist der Obmann zu bestellen, sofern die die Auflösung beschließende Vollversammlung keine andere Person bestimmt.